Mobile Pflege / Tagespflegen
Die Höhe der Leistungen der Pflegekassen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch ein Gutachten ermittelt wird.
Die Höhe der Leistungen der Pflegekassen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch ein Gutachten ermittelt wird.
Pflegegrade | Sachleistung (Pflegedienst) |
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) |
Tagespflege* | Geldleistung |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 € | |||
Pflegegrad 2 | 724 € | 125 € | 689 € | 316 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 125 € | 1.298 € | 545 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 125 € | 1.612 € | 728 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 125 € | 1.995 € | 901 € |
* die Tagespflege steht Ihnen zusätzlich zu allen anderen Leistungen zu Verfügung
1. Sachleistungen
Unter Sachleistungen werden die Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der Pflegedienste verstanden. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
2. Verhinderungspflege
Ist der pflegende Angehörige vorübergehend verhindert durch Urlaub, Erholung oder Krankheit und soll die Pflege trotzdem im häuslichen Bereich weitergeführt werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst (bis zu einem Maximalbetrag von 1.612 € pro Jahr).
3. Geldleistungen
Geldleistung wird als "Pflegegeld" gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Neben den bisher vorgestellten Leistungsarten Pflegesachleistung und Pflegegeld gibt es für den Pflegebedürftigen noch die Möglichkeit, eine Kombination aus diesen beiden Leistungsbereichen in Anspruch zu nehmen.
In diesem Fall nimmt der Pflegebedürftige die ihm gemäß seines Pflegegrades zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, d. h. der zur Verfügung stehende Betrag wird nicht vollständig ausgeschöpft. Daraus resultiert, dass der Pflegebedürftige noch ein anteiliges Pflegegeld von seiner Pflegekasse erhält. Die Höhe dieses anteiligen Pflegegeldes ist abhängig von der Höhe der in Anspruch genommenen Sachleistung und kann somit variieren. Die Berechnung erfolgt jedoch immer nach dem gleichen Prinzip:
Das dem Pflegebedürftigen nach seinem Pflegegrad zustehende Pflegegeld wird genau um den Prozentsatz vermindert, in welchem Sachleistung in Anspruch genommen wird. Es kommt also nicht zu einer Auszahlung des nicht in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrages. Das bedeutet, wenn von der zur Verfügung stehenden Sachleistung 70 % in Anspruch genommen werden, werden automatisch 30 % des zur Verfügung stehenden Pflegegeldes ausgezahlt. Werden von der Sachleistung 40 % in Anspruch genommen, werden dementsprechend 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt.